Satzung der Gesellschaft für Information, Beratung und Therapie an Hochschulen (GIBeT) e.V.

Diese Satzung wurde beschlossen während der Gründungsversammlung des Vereins am

23. September 1994 in Kassel

und geändert durch die Mitgliederversammlungen

am 2. März 2001 in Jena, am 8. März 2002 in Köln, am 7. September 2006 in München, am 3. September 2008 in Kiel, am 7. September 2011 in Basel, am 2. September 2015 in Hamburg, am 7. September 2016 in Cottbus, am 5. September 2018 in Osnabrück und am 24. August 2022 (virtuell).

Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Gießen. Die Eintragung der Satzung erfolgte zuletzt

am 08.03.2023.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Information, Beratung und Therapie an Hochschulen e.V. (GIBeT)“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

(2) Er hat seinen Sitz in Gießen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung insbesondere der Studentenhilfe, in Form der Studien-, Studentinnen- und Studentenberatung, der psychotherapeutischen und psychosozialen Beratung an den Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland.

Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

  • eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung von im Bereich der Studienberatung an den Hochschulen Tätigen,
  • einen umfassenden Informations- und Erfahrungsaustausch,
  • die Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Organisationen, Einrichtungen und Gruppen,
  • die Abgabe von Stellungnahmen und Gutachten sowie die Förderung von Entwicklungs-vorhaben, die auf eine Verbesserung des Studien- und Beratungsangebots abzielen oder zur Verbesserung der Studiensituation beitragen können,
  • die Herausgabe von Informationsschriften,
  • die Durchführung von Fachtagungen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können volljährige, natürliche Personen werden, die im Bereich staatlicher, staatlich anerkannter oder kirchlicher Hochschulen überwiegend in der Studienberatung, d.h. in der Information, Beratung und Therapie von Studieninteressierten und Studierenden tätig sind. Hierzu zählen insbesondere

a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zentraler Studienberatungsstellen;

b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in Satz 1 genannten Hochschulen, die überwiegend Aufgaben in
    der Studienfachberatung, psychologischen Beratung, Sozialberatung, Berufsorientierung oder
    verwandten Beratungsfeldern wahrnehmen;

c. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Studentenwerken, überörtlichen Beratungseinrichtungen (z.B.
    Koordinierungsstellen) oder anderen Institutionen mit Hochschulbezug, die überwiegend
    studienberatend tätig sind.

(2) Weitere natürliche Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße fördern, können Fördermitglieder werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, die Anschrift und die zur Begründung der Mitgliedschaft erforderlichen Angaben zur beruflichen Tätigkeit gem. Abs. 1, bzw. zur Förderung gem. Abs. 2 enthalten. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der zu begründen ist, kann der Antragsteller binnen eines Monats ab Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über den Mitgliedschaftsantrag endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglieds;
b. bei Austritt des Mitglieds. Die Kündigung wird sofort wirksam. Beitragsanteile für ein angefangenes
    Kalenderjahr werden nicht erstattet;
c. durch Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn die in Abs. 1 und 2 genannten
    Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Abs. 4 b) gilt
    entsprechend;
d. durch Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit der Zahlung der
    Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung im Umfang von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist;
e. durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen
    verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied innerhalb einer
    angemessener Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss
    über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
    bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied binnen eines Monats ab Zugang
    des Beschlusses das Recht zu, schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einzulegen.
    Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
    entscheidet endgültig über die Berufung. Abs. 4 b) gilt entsprechend.

Mitglieder, die ihr Beschäftigungsverhältnis in dem Berufsfeld der Studienberatung beenden, bleiben Fördermitglied. Mitglieder, die ihr Beschäftigungsverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand beenden, bleiben auf ihren Antrag an den Vorstand hin weiterhin Mitglied.

(5) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Dazu kann eine Beitragssatzung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Für Fördermitglieder kann die Mitgliederversammlung besondere Regelungen treffen.

(6) Die Mitglieder verpflichten sich, dem Vorstand Änderungen der persönlichen, insbesondere beruflichen Verhältnisse i.S.v. Abs. 1 und 2, die sich auf die Mitgliedschaft im Verein auswirken, mitzuteilen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Erweiterte Vorstand
d. die Fortbildungskommission

§ 5 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich mindestens aber im zweijährigen Abstand statt. Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder per E-Mail mit einer Frist von vier Wochen eingeladen. Es wird die E-Mail-Adresse verwandt, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat. Für die Fristberechnung kommt es auf den Tag der Absendung an. Die Einladung muss die Tagesordnung und den Bericht des Vorstandes enthalten. Beschlussvorlagen sollen beigefügt werden. Abweichend von Satz 6 können auch Tagesordnungspunkte aufgenommen und entschieden werden, wenn die Mitgliederversammlung einem solchen Antrag mit zwei Drittel Mehrheit zugestimmt. Anträge nach Satz 8 können sich nicht auf Satzungsänderungen oder auf die Auflösung des Vereins beziehen.

(2) Mitgliederversammlungen (inkl. Ausübung aller Mitgliedsrechte) und Sitzungen von Vereinsorganen (ggf. inklusive Beschlussfassung) können als Präsenzveranstaltung vor Ort, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Mischformen aus Anwesenheit am Versammlungsort und Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.


(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handheben vorgenommen. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich einzuberufen.

(5) Auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder muss der Vorstand eine schriftliche Befragung der Mitglieder zu Sachthemen und zur Meinungsbildung des Vereins durchführen. Das Votum der schriftlichen Befragung ist gültig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder sich an der Befragung beteiligt hat. Im übrigen gelten die im § 5 Abs. 2 Satz 2 aufgeführten Regelungen.

(6) Die Leitung der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes, im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, wahrgenommen. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn der Sitzung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine/n gesonderte/n Versammlungsleiter/in bestimmen. Bei Vorstandswahlen bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine/n Wahlleiter/-in. Diese/r übernimmt für die Dauer des Wahlvorganges die Versammlungsleitung.

(7) Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, sofern nicht durch diese Satzung bestimmte Aufgaben einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Insbesondere obliegen der Mitgliederversammlung:

a. Grundsatzbeschlüsse zur Arbeit des Vereins,
b. Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm als Grundlage der Vorstandsarbeit,
c. Beschlussfassung über die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder,
d. Wahl der/des Vorstandsvorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden
e. Entlastung des Vorstandes,
f. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
g. Wahl der Kassenprüfer/-innen, Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenprüfungsberichts,
h. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung,
i. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist,
j. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(8) Die Mitgliederversammlung kann aus wichtigem Grund mit Mehrheit den Vorstand abwählen.

(9) Über jede Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem gewählten Protokollantin/-en zu unterzeichnen sind.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist ein Kollegialorgan und besteht aus der/dem Vorsitzenden und mindestens zwei, maximal fünf stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand bestimmt im Innenverhältnis, wer die Funktionen der/des Schatzmeisterin/-s übernimmt.

(2) Mitglieder des Vorstands werden in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt; wählbar sind alle Mitglieder des Vereins.

(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit mit einfacher Mehrheit die Berufung eines Ersatzmitglieds beschließen. Die Berufung ist den GIBeT-Mitgliedern umgehend per E-Mail mitzuteilen. Sie muss von der nächsten auf die Berufung folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.

(4) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der Zahl der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Beschlüsse können im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dem zugestimmt hat. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Vorstandssitzungen wird von einem Vorstandsmitglied Protokoll geführt.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.

(6) Der Vorstand tagt nach Bedarf. Die Termine werden vom Vorstand einvernehmlich festgelegt.

(7) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und dieser Aufgaben der laufenden Verwaltung übertragen. Diese Aufgabenwahrnehmung kann auch entgeltlich erfolgen.

§ 7 Der Erweiterte Vorstand

(1) Der Erweiterte Vorstand ist ein Konsultativgremium. Er berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit. Er kann Empfehlungen abgeben.

(2) Dem Erweiterten Vorstand gehören jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin aus jedem Bundesland an. Der Vertreter/die Vertreterin wird alle zwei Jahre von den Mitgliedern des Vereins aus dem jeweiligen Bundesland in den Erweiterten Vorstand delegiert. Die Benennung eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin ist zulässig. Aus Bundesländern, in denen der Verein keine Mitglieder hat, können keine Vertreter delegiert werden.

(3) Der Erweiterte Vorstand wird in der Regel einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.

§ 7a Die Fortbildungskommission

(1) Die Fortbildungskommission organisiert die Umsetzung des Fortbildungsangebotes gemäß dem Fortbildungscurriculum des Vereins. Sie prüft und entscheidet über die Anerkennung von Leistungen und vergibt ein Zertifikat. Sie entwickelt dabei das Fortbildungscurriculum fort.

(2) Die Fortbildungskommission wird durch den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen. Der Vorstand beruft die Fortbildungskommission in der ersten Hälfte seiner Amtszeit nach Verständigung mit dem Erweiterten Vorstand. Mitglieder des Vorstands können nicht zugleich Mitglieder der Fortbildungskommission sein. Die Mitgliedschaft in der Fortbildungskommission endet im Übrigen durch Rücktritt des Mitglieds oder durch Abberufung des Mitglieds durch den Vorstand.

(3) Die Fortbildungskommission wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin. Die Fort-bildungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die gemäß § 5, Abs. 5, der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Die Geschäftsordnung hat die Verschwiegenheitspflichten der Mitglieder der Fortbildungskommission und des Datenschutzes zu berücksichtigen.

(4) Der Sprecher/die Sprecherin der Fortbildungskommission berichtet dem Vorstand und dem Erweiterten Vorstand regelmäßig zu ihren Sitzungen schriftlich in einem Rechenschafts- und Finanzbericht über die Arbeit der Fortbildungskommission. Die Berichte sind Teil des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes an die Mitgliederversammlung.

§ 8 Arbeitsgruppen

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag beschließen, zu bestimmten Themenbereichen Arbeitsgruppen einzurichten oder diese wieder aufzuheben. Die Leitung einer Arbeitsgruppe wird durch GIBeT-Mitglieder/ -Fördermitglieder ausgeübt.

§ 9 Haushalt des Vereins

(1) Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr auf.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu geben.

§10 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre zu wählende Kassenprüfer/-innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer/-innen sind auch befugt, die Ausgaben des Vereins auf ihre Notwendigkeit zu prüfen. Die Kassenprüfer/-innen haben ihr Amt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl inne. Wiederwahl ist zulässig. Der/die Kassenprüfer/-innen haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Prüfung zu berichten.

§ 11 Vermögen des Vereins

Die Vereinsmitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe insbesondere im Beratungswesen.