Zurückgesetzt. Studienberater/-innen werden nicht angemessen vergütet

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Seit einiger Zeit beobachtet der Vorstand der GIBeT die Neigung der Hochschulen, Stellen in der Studienberatung abweichend von den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entweder mit niedrigerer Eingruppierung auszuschreiben, als dies für Hochschulabsolvent/-inn/-en mit vergleichbaren Abschluss üblich wäre, oder aber gleich mit Bachelor-Absolvent/-inn/-en oder Personen mit Verwaltungsausbildung zu besetzen. Der Vorstand der GIBeT nimmt diesen Punkt deshalb in seine nächste Tagesordnung auf.

Situation in der zweiten Hälfte der neunziger Jahre

Schon bald nach der Verabschiedung der Empfehlungen der HRK zeigte sich, dass insbesondere Hochschulen in den neuen Bundesländern nicht gewillt waren, diesen Empfehlungen Folge zu leisten. Angesichts eines ohnehin niedrigeren Lohnniveaus und der flächendeckend niedrigeren Einstufung von Akademiker/-inne/-n im Vergleich zu den alten Bundesländern, angesichts einer schwächelnden Wirtschaft und in der Folge wegbrechenden Steuereinnahmen, die auch auf die Haushalte der Hochschulen durchschlugen, fiel diese unangemessene Eingruppierung nicht weiter auf. Sie legte vermutlich den Grundstein für heutige, oftmals sicherlich als sittenwidrig einzustufende Praktiken.

Rückstufung

So laufen Stellen von Kolleg/-inn/-en aus und werden nicht verlängert. Stattdessen wird den Betroffenen ein neuer, leicht veränderter Arbeitsvertrag angeboten. Jedoch sieht dieser Arbeitsvertrag eine niedrigere Eingruppierung als zuvor vor, obwohl sich die tatsächliche Tätigkeit nicht von der vorigen unterscheidet.

Die Rolle von Landesgesetzen und Gerichten

Rückendeckung findet solch eine Praxis in den Landeshochschulgesetzen einiger Länder, die nur global feststellen, dass eine Studienberatung zur Gewährleistung der Information Studieninteressierter vorgehalten werden soll. Im Verein mit diesen Landesgesetzen liegen inzwischen auch erste Urteile von Landesarbeitsgerichten vor, die feststellen, dass es sich bei Studienberatung nicht um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Tarifsinne handele.

Symptomatisch, aber nicht typisch

Die der ´´´GIBeT bekannt gewordenen Fälle sind zwar symptomatisch für die gegenwärtige Einstellungspraxis von Hochschulen, aber nicht typisch, denn in den näher bekannten Fällen erfüllten die Betroffenen nicht alle Voraussetzungen für eine angemessene Vergütung. So war beispielsweise in einen Fall vor einem Landesarbeitsgericht entscheidend, dass ein Fachhochschulabschluss kein Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschule ist, was dann die Eingruppierung des/der Betreffenden rechtfertigte.

Die Position der ´´´GIBeT

Der Vorstand der ´´´GIBeT will die aktuelle Entwicklung zum Anlass nehmen, in seiner nächsten Sitzung eine Stellungnahme hierzu zu erarbeiten. Offene Briefe an einzelne Hochschulleitungen scheinen aber nicht zielführend zu sein. Vielmehr wäre eine Möglichkeit, die Annahme des Fortbildungscurriculums durch die Mitgliederversammlung als Basis für eigene Empfehlungen der ´´´GIBeT zur Qualitätssicherung in der Studienberatung zu nehmen und diese Empfehlungen offensiv gegenüber der HRK zu vertreten. Eine andere Möglichkeit könnte die Durchführung eines Musterprozesses sein. Allerdings müsste dieser Schritt nicht nur angesichts der aktuellen Rechtslage wohl abgewogen sein.